Am 10. Oktober erschien auf diesem Blog ein Beitrag, der sich intensiver mit der rechtlichen Seite des Stickerns befasste. Deutlich wurde: Geklebte Meinungsäußerungen im öffentlichen Raum stellen im juristischen Sinne nicht selten Ordnungswidrigkeiten dar, werden in der Realität aus verschiedenen Gründen aber meistens geduldet. Dabei misst man aber mit zweierlei Maß: Bestimmte Sticker haben nämlich eine Lizenz zum Kleben. Einige dieser erlaubten Aufkleber sollen im Folgenden kurz vorgestellt werden.
Wenn in Duisburg Straßenschilder neu aufgestellt werden, dauert es meistens nicht lange, bis irgendwo ein MSV-Sticker angebracht wird. Über die hegemonialen Ansprüche der Fußballfans ist ebenfalls schon ein Blogeintrag erschienen (Von Herzblut und Hegemonie / Blog | Bildstockart). Dabei ist der blau-weiße Kleber meistens nur der zweite oder sogar dritte Sticker auf dem Objekt.
Denn die Verkehrszeichen sind serienmäßig mit einem Industriekleber ausgestattet, auf dem die wichtigsten Eigenschaften vermerkt wurden: Nicht selten wurden Duisburger Straßenschilder mit RAL Gütezeichen ausgezeichnet. RAL steht dabei für „Reichs-Ausschuss für Lieferbedingungen“. Die Bezeichnung rührt von der 1925 erfolgten Gründung des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung her. Es soll die gleichbleibend hohe Qualität der Farben und Logos auf dem Zeichen sicherstellen.
Neben dem Verweis auf RAL finden sich auf den Rückseiten von Straßen- und Baustellenschildern immer wieder auch eine Art Mindesthaltbarkeitsdatum. Wie auf Lebensmitteln ist das Aufstelldatum (allerdings beschränkt auf das Jahr) und die angenommene Nutzungsdauer vermerkt. Oft genug lässt es sich auch die Herstellerfirma nicht nehmen, mit einem Sticker Präsenz zu zeigen. Obwohl die Lieferanten im Laufe der Zeit wechselten, dürften einige der Firmensticker den Fußballklebern echte Konkurrenz machen, wenn es um die meistverklebten Sticker im Duisburger Stadtraum geht.
Während die Hinweise auf der Rückseite von Verkehrsschildern um Diskretion bemüht sind und meistens an unauffälligen Stellen angebracht sind, kleben andere erlaubte Sticker, um gesehen zu werden. Ins Auge stechen vor allem schwarze Sticker, die mit verschiedenen Buchstaben wie einem weißen X versehen wurden und immer wieder sogar mit QR-Codes ausgestattet sind.
Es handelt sich um Hinweissticker auf Wander- oder Pilgerwege, die der Orientierung dienen. Ihnen wird sogar in der Sammlung der Gesetz- und Verordnungsblätter des Landes Nordrhein-Westfalen ein eigener Paragraph eingeräumt: § 19 (FN 11) der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes verweist darauf, dass „[f]ür jedes Gebiet […] nur eine Organisation zur Kennzeichnung ermächtigt werden [darf]. Diese soll sich in allen wichtigen Angelegenheiten mit den anderen überörtlichen Wandervereinigungen ihres Gebiets in Verbindung setzen.“ In Duisburg scheint diese Rolle dem Sauerländischen Gebirgsverein zuzufallen.
Gütesiegel und Wanderwegsmarkierungen sind allerdings nicht die einzigen erlaubten Sticker im Duisburger Stadtbild. Legale Kleber finden sich in Form von Werbung für die Wirtschaftsbetriebe Duisburg auf Abfalleimern oder als paradoxes Aufkleber- und Plakatierverbot auf Stromverteilerkästen. Die Auflistung unten soll einen Überblick über die wichtigsten legalen Kleber in der Stadt vermitteln. Ferdinand Leuxner
Liste von legalen Aufklebern im Duisburger Stadtraum:
- Ersatz/Replacement [in Lila] - Hinweis auf den Schienenersatzverkehr der Deutschen Bahn
- Achtung! Plakatieren Verboten [in Gelb] - Hinweissticker auf ein Stickerverbot auf Stromverteilerkästen
- Parken per App [in Blau] - Hinweis auf Parkautomaten
- RAL-Gütezeichen - Hinweis auf die Qualität von Straßenverkehrszeichen
- Firmenaufkleber auf Straßenschildern - Hinweis auf die Herkunft des Straßenschildes
- Wirtschaftsbetriebe Duisburg - Hinweis auf die Aufsteller von Abfalleimern
- Stadtwerke Duisburg Korrosionsschutz Meßstelle [in Weiß] - Hinweis auf die Überwachung und Steuerung von Systemen zum kathodischen Korrosionsschutz bei erdverlegten Rohrleitungen
- Wanderwegsmarkierung - Hinweis auf den Verlauf eines Wanderweges
- Pilgerwegsmarkierung - Hinweis auf den Verlauf eines Pilgerweges [ausschließlich Jakobsweg]
- Altersbeschränkung, Grillverbot, Zeltverbot etc. - Hinweise auf Schildern von öffentlichen Parks und Bolzplätzen
Alle. Abb.en Leuxner, 2025.
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